Der Weg zum Energieausweis / Energiepass nach GEG 2020

Was ist das GEG 2020?

Seit 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2020 in Kraft getreten. Es fasst die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV), das Energieeinspargesetzt (EnEG) und das Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Das GEG gilt nach § 2 für Gebäude, die thermisch konditioniert sind. Neben Vorgaben in Bezug auf Neubau, Nachrüstung und Sanierung von Gebäuden werden z.B. auch erweiterte Vorschriften zum Energieausweis zur Gesetzeslage ergänzt.

 

Was folgt aus der Neuregelung?

Niedrigstenergiegebäude

  • Definition gemäß EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ist im GEG verankert und mit spezifischen Werten hinterlegt.
  • Die energetischen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude entsprechen denen an Neubauten, also KfW-Effizienzhaus 55 oder besser.

Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien:

  • Photovoltaikstrom, der gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) und bis zu 45 Prozent (mit Speicher) angerechnet werden.
  • Photovoltaikstrom als erneuerbare Energie kann bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden, wenn er zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärme- bzw. Kältebedarfs bei Nichtwohngebäuden beiträgt.

Konventionelle Anlagentechnik:

  • Aktualisierung der Nachrüstpflichten bei Heizkesseln, die bei Einbau vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen.
  • Verbot von Ölheizungen nach 2026 (mit zahlreichen Ausnahmen).

Treibhausgasemissionen:

  • Einheitliches Berechnungsverfahren im GEG.

Energieausweis (Beispiele):

  • Verpflichtende Vor-Ort-Begehungen bzw. aussagekräftiges Bildmaterial.
  • Verbindliche Angaben von Treibhausgasemissionen.
  • Ausweitung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, d.h. keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.
  • Verpflichtende energetische Beratung durch einen Energieberater bei Kauf einer Immobilie.

Innovationsklausel:

  • Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs können Treibhausgasemissionen beschränkt werden, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind.

(Quelle: Fachportal Energieeffizientes Bauen und Sanieren)

 

Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige gemäß § 87 GEG

Die Person, die die Immobilienanzeige veröffentlicht, hat sicherzustellen, dass sie diese folgende Pflichtangaben enthält:

  • Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis)
  • Wert des Energiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude
  • wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • Bei einem Wohngebäude: das im Energieausweis genannte Baujahr und die genannte Energieeffizienzklasse
  • Bei Nichtwohngebäuden: Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch für Wärme und Strom jeweils getrennt aufführen

Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.

 

Welche Auswirkungen hat die Unterlassung von Pflichtangaben?

Der Verkäufer bzw. Vermieter ist in der Pflicht, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige alle Pflichtangaben enthält. Auch wenn die Vermarktung der Liegenschaft von einem Immobilienmakler durchgeführt wird. Bei Missachtung kann ein Bußgeld bis zu 15.000 € anfallen.

 

Wann und wem muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Der Energieausweis muss Kauf- und Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung gezeigt werden. Findet keine Besichtigung statt, muss der Energieausweis unverzüglich vorgelegt werden. Dieser muss den Interessenten als Grundlage zur Entscheidung über einen möglichen Kauf oder ein Mietverhältnis zur Verfügung stehen.

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